Alkohol und Straßenverkehr

Straßenverkehrsgesetz
Bereits geringe Mengen Alkohol führen zu einer Beeinträchtigung des Orientierungs- und Reaktionsvermögens. Gleichzeitig nimmt die Risikobereitschaft zu. Dadurch vervielfacht sich das Risiko eines Unfalls. Für den Straßenverkehr gibt es deshalb Gesetze, die das Thema „Alkohol und Straßenverkehr“ eindeutig regeln.

Achtung: Promilleregel für Fahranfänger
Für Fahranfänger in der Probezeit und Jugendliche unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze. Wer drüber liegt, begeht automatisch eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 250 Euro und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre und eine Nachschulung wird fällig.

Die Promilleregeln im Straßenverkehr
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,0 Promille ein Kraftfahrzeug führt (z. B. Auto, Motorrad bzw. Motorroller), begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Fahrverbot und ein Bußgeld können die Folge sein. Wer mit 1,1 Promille am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Straftat, die zu einem Entzug der Fahrerlaubnis, zu Punkten im Verkehrszentralregister (die sogenannten „Punkte in Flensburg“) und zu einer Geldstrafe führen kann.

Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) kann bei 1,1 Promille im Straßenverkehr veranlasst werden, bei 1,6 Promille wird sie verpflichtend angeordnet. Vom Ergebnis dieser Untersuchung ist abhängig, ob die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann. Bei einer MPU wird man medizinisch untersucht und muss im Gespräch mit einem Psychologen/einer Psychologin glaubwürdig nachweisen, dass man sich mit seinem Trinkverhalten auseinandergesetzt und dieses erfolgreich geändert hat.

Achtung Fahrradfahrer*innen

Auch beim Fahrradfahren liegt das Limit zum Fahrverbot von Kraftfahrzeugen unter 1,6 Promille. 

Achtung Fußgänger*innen
Auch alkoholisierte Fußgänger können ihr eigenes Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Wer zu viel getrunken hat, kann sich schlechter orientieren, wird risikobereiter und unvorsichtiger. So kann es vorkommen, dass betrunkene Fußgänger im falschen Moment auf die Straße treten oder sich an einer gefährlichen Stelle (z. B. im Dunkeln hinter einer Kurve) aufhalten. Feste Promillegrenzen gibt es hier zwar nicht, aber in Einzelfällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung anzweifeln und den Führerschein entziehen.

„Alkoholtypische Ausfallerscheinungen“
Wer im Straßenverkehr unsicher fährt oder sonstige Fehler begeht, das heißt durch „alkoholtypische Ausfallerscheinungen“ auffällt, begeht bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille eine Straftat und bekommt den Führerschein entzogen.

Informationen zu „Alkohol und Straßenverkehr“:

https://www.bussgeldkatalog.org/fahrverbot-alkohol/

Weitere Informationen zum Thema Alkohol für die Zielgruppe Jugendliche/junge Erwachsene:
www.kenn-dein-limit.de

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner